»deutsch
»english
zurück zur Startseite

Muss ich für das erste Beratungsgespräch (bei einem Partnervermittlungsunternehmen) etwas bezahlen?
Solange Sie keinen Vertrag über entgeltliche Leistungen mit einem Partnervermittlungsunternehmen schließen, bestehen zwischen Ihnen und dem Unternehmen keine rechtlichen Bindungen. Allein durch die Inanspruchnahme einer Beratung fallen somit - abgesehen von den Telefonkosten - keine Entgelte an, sofern dies nicht vereinbart wurde.

Worauf muss ich innerhalb des ersten Beratungsgesprächs achten?
Sie sollten sich die Vorgehensweise des Vermittlungsunternehmens bei der Suche nach einem passenden Partner/einer passenden Partnerin erklären lassen. Wenn Ihnen ein Formular eines Vermittlungsvertrages vorgelegt wird, sollten Sie den Vertrag genau durchlesen. Regelungen, deren Sinn sie nicht verstehen, sollten sie keinesfalls akzeptieren. Es kann sinnvoll sein, den Vertrag nicht sofort zu unterschreiben, sondern sich den Vertragsvordruck mitgeben zu lassen um ihn in Ruhe zu prüfen.

Gibt es eine Garantie auf Erfolg, z. B. die Aussicht auf Heirat?
Da die Wahl eines Partners/einer Partnerin eine höchstpersönliche Entscheidung ist, kann ein/e Partnervermittler/in keine Garantie für eine erfolgreiche Vermittlung geben.

Welche Art von Vertrag schließt der Kunde mit einer traditionellen Partnervermittlung?
Vorherrschend ist der Typus des Dienstvertrages gemäß § 611 ff. BGB. Kennzeichnend für diesen Vertragstyp ist sein rechtlicher Schwerpunkt im Bereich der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit, die vertragsgemäß geleistet werden muss. Der/die Partnervermittler/in muss also nicht für einen bestimmten Erfolg einstehen, sondern lediglich "ordentliche Arbeit" leisten.

Welche Leistungen beinhaltet der Vertrag mit einer Partnervermittlung?
Das kommt auf den Inhalt des Vertrages an, den Sie mit dem Partnervermittlungsunternehmen abschließen. Teilweise wird die Unterbreitung einer bestimmten Anzahl von Partnervorschlagen vereinbart, teilweise wird lediglich ein "Depot" von Partnervorschlägen zur Verfügung gestellt, aus dem einzelne Partnervorschläge abgerufen werden können. Bei dieser Art von Vermittlungsverträgen hat das Vermittlungsunternehmen das vereinbarte Entgelt verdient, sobald die vereinbarte Zahl von Partnervorschlägen unterbreitet bzw. das Vorschlags-Depot eingerichtet wurde. Bei anderen Vertragsgestaltungen wird der Vertrag über eine bestimmte Laufzeit geschlossen. Bei diesen Verträgen fällt das Entgelt an, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, die vereinbarten Vermittlungsleistungen während der Laufzeit des Vertrages in Anspruch zu nehmen.

Kann der Vertrag mit einer Partnervermittlung gekündigt werden?
Partnervermittlungs-Dienstvertrage gelten als Verträge über sogenannte Dienstleistungen höherer Art gem. § 627 BGB und können daher ohne Angaben von Gründen jederzeit gekündigt werden, sofern Sie durch eine Vereinbarung mit dem Partnervermittlungsunternehmen das Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen haben. Die Rechtsprechung lässt solche Vereinbarungen über den Ausschluss des Kündigungsrechts unter bestimmten Voraussetzungen zu. Nicht abdingbar ist dagegen das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB. Eine Kündigung aus diesem Grund muss gem. § 626 Abs. 2 BGB binnen zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen.

Gibt es eine Geld-Zurück Garantie, z.B. wenn ich meinen Partner nicht gefunden habe?
Wenn Sie einen Partnervermittlungsdienstvertrag geschlossen haben - dies ist heute der vorherrschende Vertragstyp - hat das Partnervermittlungsunternehmen das vereinbarte Entgelt verdient, wenn es die vereinbarten Dienste geleistet hat. Ist dies der Fall, braucht der Partnervermittler nichts zu erstatten, auch wenn Sie Ihren Partner nicht gefunden haben. Die früher häufige Vertragstyp des Ehemaklervertrages ist heute nur noch selten vertreten. Bei diesem Vertragstyp ist das vereinbarte Entgelt erst dann verdient, wenn ein vereinbarter Erfolg, die Eingehung einer Ehe, herbeigeführt wurde.

Was sind Lockvögel, die angeblich immer wieder von Partnervermittlern eingesetzt werden?
Gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.01.08 - Az. III ZR 239/06 - ist ein Lockvogel im Bereich der Partnervermittlung eine angeblich einen Partner suchende, aber tatsächlich nicht vermittlungsbereite Person. Ein Vertrag, der aufgrund eines "Lockvogelangebots" zustande kommt, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshof zwar nicht sittenwidrig, er kann aber wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.

Kann man sich von einem Partnervermittlungsvertrag wieder lösen, auch wenn davon nichts im Vertrag steht?
Möglicherweise kann die Vertragserklärung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden. Der Kunde kann den Vertrag auch jederzeit kündigen, sofern das Kündigungsrecht nicht wirksam ausgeschlossen wurde (was nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist). Das sogenannte "Kündigungsrecht aus wichtigen Grund" kann vom Partnervermittler nicht wirksam ausgeschlossen werden. In bestimmten Situationen besteht außerdem ein gesetzliches Widerrufsrecht, so zum Beispiel bei sogenannten Haustür- oder Fernabsatzgeschäften. Wenn Sie sich von einem geschlossenen Vertrag lösen wollen, das Vermittlungsunternehmen sich aber weigert, das Entgelt zurückzuzahlen, sollten sie möglichst frühzeitig rechtlichen Rat einholen.

Der Vermittler verlangt das gesamte Entgelt im Voraus. Ist das seriös?
Das Entgelt für Ehe- oder Partnervermittlungsleistungen ist bei den meisten Vertragsgestaltungen in der Ehe- und Partnervermittlung nicht einklagbar. Dies sieht § 656 BGB so vor. Wenn der Vermittler seine vertraglich vereinbarten Leistungen erbringt, der Kunde aber nicht zahlt, hat der Vermittler somit keine Möglichkeit, seine Entgeltsforderungen gerichtlich durchzusetzen. Um dies zu vermeiden verlangen die meisten gewerblichen Partnervermittler das vereinbarte Entgelt ganz oder teilweise im voraus. Vorauskasse ist somit branchenüblich.