RECHT: Welche Voraussetzungen gelten für die Ehescheidung?

von Gastautorin: Heike Dahmen-Lösche

RECHT: Welche Voraussetzungen gelten für die Ehescheidung?

Heike Dahmen-Lösche

Rechtsanwältin

Gemäß § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Ehepartner mindestens seit 1 Jahr „von Tisch und Bett“getrennt leben, und ihre eheliche Lebensgemeinschaft aller Voraussicht nach nicht wieder aufnehmen wollen.

Zum Getrenntleben im Sinne des Gesetze gehört neben der Einstellung sexueller Kontakte auch die Verweigerung wechselseitiger Versorgungsleistungen wie z.B. Kochen, Waschen, Bügeln, Einkaufen etc. Für die Trennung ist es nicht unbedingt erforderlich, dass ein Ehepartner auszieht. Ein Getrenntleben kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung/Haus erfolgen.

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung ist es nicht erforderlich, dass sich der andere Ehepartner anwaltlich vertreten lässt.

Zu beachten ist allerdings, dass das Trennungsjahr nachgewiesen werden muss. Bestreitet ein Ehepartner die Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung/Haus und kann ein entsprechender Nachweis nicht erbracht werden, wird möglicherweise der Scheidungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen werden.

Kurz vor Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung ist es nicht erforderlich, dass sich der andere Ehepartner anwaltlich vertreten lässt. Er kann dem Scheidungsantrag zustimmen. Dafür benötigt er keinen eigenen Rechtsanwalt. Dies hat den Vorteil, dass lediglich nur Kosten für einen Rechtsanwalt entstehen, die möglicherweise zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden können.

Wichtig: Kein gemeinsamer Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren!

Zu bedenken ist allerdings, dass es keinen gemeinsamen Anwalt im Scheidungsverfahren gibt. Der Rechtsanwalt ist Interessenvertreter und kann entweder nur die Ehefrau oder den Ehemann vertreten.

Bei einer länger als 3 Jahren bestehenden Ehe wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt. Hat die Ehe keine 3 Jahre angehalten, so wird ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehepartners durchgeführt. Sobald die Rentenanwartschaften der Eheleute durch die Versorgungsträger ermittelt wurden, wird das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen.

Das persönliche Erscheinen der Eheleute ist erforderlich. Es gilt der Grundsatz der Mündlichkeit. Im Scheidungstermin werden die Eheleute zum Zeitpunkt der Heirat, der Trennung und zu ihrem Scheidungswillen befragt.

Liegen keine weiteren Anträge für sogenannte Ehescheidungsfolgesachen vor, kann das Gericht die Scheidung im Scheidungstermin aussprechen oder aber zu einem späteren Zeitpunkt verkünden.

Stand: Februar 2024

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